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HaFö
2000 |
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Richtlinie
zur Förderung erneuerbarer Energien |
| Ziele |
1.
Erhaltung des Lebensraumes Wald mit seinen vielfältigen
Funktionen.
2.
Nachhaltige, pflegliche Waldbewirtschaftung.
3.
Verbesserung des Holzabsatzes durch Erschließung neuer
Absatzquellen bei der Energieerzeugung.
4.
Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft des Landes, die
den Erfordernissen des größer gewordenen Marktes
entspricht
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1.
Investitionsanreize für Private Nutzer um den Absatz
von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt zu stärken.
2.
Senkung der Kosten o.g. Technologien zur Verbesserung deren
Wirtschaftlichkeit. |
| Zuwendungszweck |
1.
Erhöhung des Holzabsatzes (Verwertung von Waldholz und
naturbelassenem stückigem und nicht stückigem Rest-
und Altholz
2. Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs-
und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.
3. Maßnahmen zur Verbesserung des Einsatzes von Holz
bei der energetischen Verwertung (Schwerpunkt !!)
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1.
Zukunftsfähige, nachhaltige Ergieversorgung.
2.
Umwelt- und Klimaschutz.
3.
Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Energiemarkt. |
Gegenstand
der
Förderung |
A.
Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs-
und Vermaktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
1.
Vorarbeiten(z.B. Untersuchungen Analysen).
2.
Investitionen zur Erhöhung der Holzlagerkapazitäten.
3.
Investitionen zur Konzentration des Angebotes auf Starkholzhöfe.
4.
Investitionen zur Verbesserung der Holzerntemöglichkeiten
und zur Veredelung des Produktes beim Waldbesitz (nur innovative
Technik).
5.
Investitionen zur Verbesserung der mobilen Datenerfassung
von Holz, von Datenerfassungsgeräten bei der manuellen
Holzaufbereitung und Anlagen zur Werksvermessung bei kleinen
und mittleren Sägeunternehmen.
6.
Investitionen zur Optimierung der Holztransportlogistik.
7.
Investitionen zur Bereitstellung von Holz als Rohstoff zur
energetischen Verwertung.
8.
Investitionen für den Aufbau von Holzvermarktungsorganisationen.
B.
Maßnahmen zur Verbesserung des Einsatzes von Holz bei
der energetischen Verwertung
1.
Vorarbeiten (z.B. Untersuchungen Analysen).
2.
Investitionen für die Errichtung bzw. den Erwerb von
automatisch beschickten und geregelten Feuerungsanlagen die
ausschließlich mit Holzpellets oder Hackschnitzeln betrieben
werden. Mit einer Nennwärmeleistung bis 49 Megawatt (4900
KW) für die energetische Verwertung von Waldholz und
von naturbelassenem Rest- und Altholz, incl. der entsprechenden
Ausgaben für hiermit verbundene Nahwärmenetze
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1.
Solarkollektoranlagen einschließlich Speicher- und Luftkollektoren
zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung
von Prozeßwärme
2.
Automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung
fester Biomasse zur Wärmeerzeugung –
Anlagen ab 8 KW bis zu einer installierten Nennwärmeleistung
von 50 KW nur, soweit es sich um eine Zentralheizungsanlage
handelt.
3.
Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung
( Lambdasonde) mitmind. 55 l je KW Pufferspeicher
ab einer Wärmeleistung von 15 KW
4.
netzgekoppelter PhotovoltaikanlagenAnlagen.
5.
Anlagen zur Nutzung der Geothermie.
6.
Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse
land-, forst- und fischwirtschaftlichen Ursprungs zur kombinierten
Strom- und Wärmeerzeugung.
7.
Reaktivierung von Wasserkraftanlagen bis zu einer installierten
Nennwärmeleistung von 500 KW.
8.
Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung
fester Biomasse zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung
Nicht
gefördert werden:
1.
Eigenbauanlagen und Prototypen.
2.
Gebrauchte Anlagen.
3.
Bei Nr. 2 und 3 (s.o.) Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung
von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung
von Holz dienen.
4.
Zentralheizungsanlagen die unter Naturzugbedingungen arbeiten.
u.s.w. |
| Antragsberechtigte |
Für
Maßnahmen nach A
1.
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.
2.
Private und kommunale Waldbesitzer.
3.
Forstliche Lohnunternehmen.
4.
Holzbearbeitende und –verarbeitende Betriebe als kleine
und mittlere Unternehmen.
5.
Holzvermarktungsorganisationen.
6.
Holzhandel und –spediteure.
Für
Maßnahmen nach B
1.
Natürliche und juristische Personen.
2.
Kommunale Gebietskörperschaften und Einrichtungen.
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1.
Privatpersonen, freiberufliche
Tätige sowie kleine und mittlere private gewerbliche
Unternehmen, die Eigentümer, Pächter oder Mieter
der Anwesen sind, auf denen die Anlagen errichtet, erweitert
oder reaktiviert werden sollenoder.
2.
Energiedienstleister (Kontraktoren)
für die Anlagen sind, die bei den vorstehend genannten
Antragsberechtigten errichtet, erweitert oder reaktiviert
werden sollen, sofern diese bestätigen, daß sie
über die Antragstellung in Kenntnis gesetzt worden sind. |
Zuwendungs-
voraussetzungen |
•
Nur Maßnahmen innerhalb des Landes NRW.
• Vor Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht
begonnen werden.
• Gutachten über die betriebswirtschaftliche Rentabilität
des Vorhabens sowie die Auslastung der geplanten Kapazitäten.
•
Ab einer Investitionssumme von 0,5 Mio. DM Nachweis eines
betriebswirtschaftlichen Gutachtens, dessen Angaben mit einem
Testat einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten natürlichen
oder juristischen Person versehen sind.
•
Eventl. Nachweis einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz
bei Feuerungsanlagen.
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Sehr
kompliziert !Siehe Punkt 4. Der Richtlinie. |
| Art
der Förderung |
ProjektförderungVerlorener
Zuschuß
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ProjektförderungVerlorener
Zuschuß oder Darlehen |
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Für
strukturelle Maßnahmen nach A 35%
der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 0,5 Mio.
€
Für
Maßnahmen nach B (automatisch beschickte
Holzheizanlagen) Kleinanlagen bis 100 KW60,-
€/KW mind. jedoch 1.500 €
Anlagen
> 100 KWfür alle Anlagen, außer Gewerbebetrieben
35% der zuwendungsfähigen
Ausgaben, höchstens 0,5 Mio. €
für
Anlagen in Gewerbebetrieben 25%
der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 0,5 Mio.
€
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(Die
Angaben beziehen sich ab hier nur noch auf den Einsatz von
Biomasse zur Energieerzeugung)
Zuschuß
Für
handbeschickten Anlagen nur Scheitholzvergaserkessel
mit Leistungs- und Feuerungsregelung 50,-€
je KW mind. jedoch 1.500 €
Für
automatisch beschickte Anlagen
bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 KW
• 60,-€ je KW installierte Nennwärmeleistung,
mindestens jedoch 1.700 € je Einzelanlage.
• Für Öfen (Kesselgeräte)
ohne Wärmedämmung (z.B. Kaminöfen) beträgt
der Zuschuß mindestens 1.000 € je Einzelanlage.
Darlehen
Der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (zu beantragen bei der
Hausbank)
Bei
automatisch beschickten Anlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung
von mehr als 100 KW
•
Festlegung des Zinssatzes zum Zeitpunkt der Kreditzusage.
•
Zins bleibt fest für die ersten 10 Jahre.
•
Auszahlung 96%.
•
Zulageprovision: ,025% pro Monat, beginnend einen Monat
nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.
•
Kreditlaufzeit: 20 Jahre, bei höchstens 3 tilgungsfreien
Anlaufjahren.
•
Finanzierungsanteil: bis zu 100% des Investitionsbetrages.
•
Tilgung: Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleichhohen,
halbjährlichen Raten. Während der tilgungsfreien
Jahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge
zu leisten. Im übrigen kann der Kredit jederzeit außerplanmäßig
zurückgezahlt werden.
•
Besicherung: banküblich, Grundschulden, Bürgschaften.
•
Schulderlass: Nach Abschluß der Investition erhält
der Darlehensnehmer einen Schulderlaß in Höhe
von 60 € je KW höchstens jedoch 275.000 €
je Einzelanlage; bei einem gleichzeitig errichteten Nahwärmenetz
zusätzlich 50 €, höchstens jedoch 600.000€
•
bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur kombinierten
Kraft/Wärme-Kopplung 250 €/KWel, bis zu einer
Leistung von 250 KWel.
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Die
Kofinanzierung aus anderen Förderprogrammen ist zulässig.Der
Eigenanteil des Zuwendungsempfängers muß jedoch
mindestens 65% bzw. bei B 60% betragen.
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Die
Kofinanzierung ist zulässig, wenn die Gesamtförderung
40% nicht überschreitet. |
| Generelle
Unterschiede |
Automatisch
beschickte und geregelte Anlagen bis 4900 KW
Die
Anlage kann mit den gleichen Komponenten wie bei der BAW-Richtlinie
gefördert werden. Der Wärmetauscher, d.h. die Heizkörper
können nicht bezuschußt werden. |
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Automatisch
beschickte Anlagen (d.h. Zentralheizungen)
bis 100 KW
Darlehen
nur für automatisch beschickte Anlagen von >
100 KW
Eine
komplette Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse besteht üblicherweise
aus Feuerungsanlage, elektrische Installation, Speicher, Pumpen,
Regelung, Armaturen,Heizkörper, bauliche Investitionen
(Heizraum, Kamin, Brenngutlager usw.)Es kann auch z.B. nur
der alte Öl-Kessel gegen einen Biomasse-Kessel ersetzt
werden.(Achtung: Überförderung möglich. Der
Richtliniengeber will das bald ändern).
Als
zusätzliche Heizanlage darf nur noch eine Solarheizung
bestehen. |
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Waldholz
und naturbelassenes Rest- und Altholz |
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Feste
Biomasse |