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Wood-a sustenaible resource of energy
          Staatliche Förderung 
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Holzpellets  Hackschnitzel
Holzbriketts Holzkohle
Scheitholz

 

Gegenüberstellung von HaFö 2000 und Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien vom 20.08.1999 geändert am 27.7.01

 

  HaFö 2000  
Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien
Ziele

1. Erhaltung des Lebensraumes Wald mit seinen vielfältigen Funktionen.

2. Nachhaltige, pflegliche Waldbewirtschaftung.

3. Verbesserung des Holzabsatzes durch Erschließung neuer Absatzquellen bei der Energieerzeugung.

4. Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft des Landes, die den Erfordernissen des größer gewordenen Marktes entspricht


 

1. Investitionsanreize für Private Nutzer um den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt zu stärken.

2. Senkung der Kosten o.g. Technologien zur Verbesserung deren Wirtschaftlichkeit.

Zuwendungszweck

1. Erhöhung des Holzabsatzes (Verwertung von Waldholz und naturbelassenem stückigem und nicht stückigem Rest- und Altholz


2. Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse.


3. Maßnahmen zur Verbesserung des Einsatzes von Holz bei der energetischen Verwertung (Schwerpunkt !!)


 

1. Zukunftsfähige, nachhaltige Ergieversorgung.

2. Umwelt- und Klimaschutz.

3. Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Energiemarkt.

Gegenstand

der Förderung

A. Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermaktungsbedingungen forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

1. Vorarbeiten(z.B. Untersuchungen Analysen).

2. Investitionen zur Erhöhung der Holzlagerkapazitäten.

3. Investitionen zur Konzentration des Angebotes auf Starkholzhöfe.

4. Investitionen zur Verbesserung der Holzerntemöglichkeiten und zur Veredelung des Produktes beim Waldbesitz (nur innovative Technik).

5. Investitionen zur Verbesserung der mobilen Datenerfassung von Holz, von Datenerfassungsgeräten bei der manuellen Holzaufbereitung und Anlagen zur Werksvermessung bei kleinen und mittleren Sägeunternehmen.

6. Investitionen zur Optimierung der Holztransportlogistik.

7. Investitionen zur Bereitstellung von Holz als Rohstoff zur energetischen Verwertung.

8. Investitionen für den Aufbau von Holzvermarktungsorganisationen.

B. Maßnahmen zur Verbesserung des Einsatzes von Holz bei der energetischen Verwertung

1. Vorarbeiten (z.B. Untersuchungen Analysen).

2. Investitionen für die Errichtung bzw. den Erwerb von automatisch beschickten und geregelten Feuerungsanlagen die ausschließlich mit Holzpellets oder Hackschnitzeln betrieben werden. Mit einer Nennwärmeleistung bis 49 Megawatt (4900 KW) für die energetische Verwertung von Waldholz und von naturbelassenem Rest- und Altholz, incl. der entsprechenden Ausgaben für hiermit verbundene Nahwärmenetze

 

 

1. Solarkollektoranlagen einschließlich Speicher- und Luftkollektoren zur Warmwasserbereitung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozeßwärme

2. Automatisch beschickte Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung – Anlagen ab 8 KW bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 50 KW nur, soweit es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt.

3. Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung ( Lambdasonde) mitmind. 55 l je KW Pufferspeicher ab einer Wärmeleistung von 15 KW

4. netzgekoppelter PhotovoltaikanlagenAnlagen.

5. Anlagen zur Nutzung der Geothermie.

6. Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse land-, forst- und fischwirtschaftlichen Ursprungs zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung.

7. Reaktivierung von Wasserkraftanlagen bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 500 KW.

8. Errichtung automatisch beschickter Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung

Nicht gefördert werden:

1. Eigenbauanlagen und Prototypen.

2. Gebrauchte Anlagen.

3. Bei Nr. 2 und 3 (s.o.) Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen.

4. Zentralheizungsanlagen die unter Naturzugbedingungen arbeiten.

u.s.w.

Antragsberechtigte

Für Maßnahmen nach A

1. Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse.

2. Private und kommunale Waldbesitzer.

3. Forstliche Lohnunternehmen.

4. Holzbearbeitende und –verarbeitende Betriebe als kleine und mittlere Unternehmen.

5. Holzvermarktungsorganisationen.

6. Holzhandel und –spediteure.

Für Maßnahmen nach B

1. Natürliche und juristische Personen.

2. Kommunale Gebietskörperschaften und Einrichtungen.

 

 

1. Privatpersonen, freiberufliche Tätige sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen, die Eigentümer, Pächter oder Mieter der Anwesen sind, auf denen die Anlagen errichtet, erweitert oder reaktiviert werden sollenoder.

2. Energiedienstleister (Kontraktoren) für die Anlagen sind, die bei den vorstehend genannten Antragsberechtigten errichtet, erweitert oder reaktiviert werden sollen, sofern diese bestätigen, daß sie über die Antragstellung in Kenntnis gesetzt worden sind.

Zuwendungs-

voraussetzungen

• Nur Maßnahmen innerhalb des Landes NRW.

• Vor Bewilligung darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden.

• Gutachten über die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens sowie die Auslastung der geplanten Kapazitäten.

• Ab einer Investitionssumme von 0,5 Mio. DM Nachweis eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens, dessen Angaben mit einem Testat einer zur Wirtschaftsprüfung berechtigten natürlichen oder juristischen Person versehen sind.

• Eventl. Nachweis einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz bei Feuerungsanlagen.

 

  Sehr kompliziert !Siehe Punkt 4. Der Richtlinie.
Art der Förderung

ProjektförderungVerlorener Zuschuß

 

  ProjektförderungVerlorener Zuschuß oder Darlehen
 

Für strukturelle Maßnahmen nach A 35% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 0,5 Mio. €

Für Maßnahmen nach B (automatisch beschickte Holzheizanlagen) Kleinanlagen bis 100 KW60,- €/KW mind. jedoch 1.500 €

Anlagen > 100 KWfür alle Anlagen, außer Gewerbebetrieben 35% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 0,5 Mio. €

für Anlagen in Gewerbebetrieben 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 0,5 Mio. €

 

 

(Die Angaben beziehen sich ab hier nur noch auf den Einsatz von Biomasse zur Energieerzeugung)

Zuschuß

Für handbeschickten Anlagen nur Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung 50,-€ je KW mind. jedoch 1.500 €

Für automatisch beschickte Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 KW

• 60,-€ je KW installierte Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1.700 € je Einzelanlage.

Für Öfen (Kesselgeräte) ohne Wärmedämmung (z.B. Kaminöfen) beträgt der Zuschuß mindestens 1.000 € je Einzelanlage.

Darlehen

Der Kreditanstalt für Wiederaufbau (zu beantragen bei der Hausbank)

Bei automatisch beschickten Anlagen mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW

• Festlegung des Zinssatzes zum Zeitpunkt der Kreditzusage.

• Zins bleibt fest für die ersten 10 Jahre.

• Auszahlung 96%.

• Zulageprovision: ,025% pro Monat, beginnend einen Monat nach Zusagedatum für noch nicht ausgezahlte Kreditbeträge.

• Kreditlaufzeit: 20 Jahre, bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren.

• Finanzierungsanteil: bis zu 100% des Investitionsbetrages.

• Tilgung: Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleichhohen, halbjährlichen Raten. Während der tilgungsfreien Jahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Im übrigen kann der Kredit jederzeit außerplanmäßig zurückgezahlt werden.

• Besicherung: banküblich, Grundschulden, Bürgschaften.

• Schulderlass: Nach Abschluß der Investition erhält der Darlehensnehmer einen Schulderlaß in Höhe von 60 € je KW höchstens jedoch 275.000 € je Einzelanlage; bei einem gleichzeitig errichteten Nahwärmenetz zusätzlich 50 €, höchstens jedoch 600.000€

• bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse zur kombinierten Kraft/Wärme-Kopplung 250 €/KWel, bis zu einer Leistung von 250 KWel.

 

Die Kofinanzierung aus anderen Förderprogrammen ist zulässig.Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers muß jedoch mindestens 65% bzw. bei B 60% betragen.

 

  Die Kofinanzierung ist zulässig, wenn die Gesamtförderung 40% nicht überschreitet.

Generelle

Unterschiede

Automatisch beschickte und geregelte Anlagen bis 4900 KW

 

 

 

 

 

Die Anlage kann mit den gleichen Komponenten wie bei der BAW-Richtlinie gefördert werden. Der Wärmetauscher, d.h. die Heizkörper können nicht bezuschußt werden.

 

Automatisch beschickte Anlagen (d.h. Zentralheizungen) bis 100 KW

Darlehen nur für automatisch beschickte Anlagen von > 100 KW

Eine komplette Anlage zur Verfeuerung fester Biomasse besteht üblicherweise aus Feuerungsanlage, elektrische Installation, Speicher, Pumpen, Regelung, Armaturen,Heizkörper, bauliche Investitionen (Heizraum, Kamin, Brenngutlager usw.)Es kann auch z.B. nur der alte Öl-Kessel gegen einen Biomasse-Kessel ersetzt werden.(Achtung: Überförderung möglich. Der Richtliniengeber will das bald ändern).

Als zusätzliche Heizanlage darf nur noch eine Solarheizung bestehen.

  Waldholz und naturbelassenes Rest- und Altholz   Feste Biomasse

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