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Allgemeine
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Holz-Energie-Zentrum Olsberg GmbH (H E Z)
1.
Geltungsbereich, Sonderbedingungen
Sämtlichen Lieferungen und Leistungen der Firma H E Z die folgenden
Geschäftsbedingungen zugrunde. Für Leistungen und Lieferungen,
die den ADSp unterliegen, gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen
ebenfalls. Sollten die folgenden Geschäftsbedingungen von den
ADSp abweichende Regelungen enthalten, so gelten die nachfolgenden
Bestimmungen vorrangig.
Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil
aller Lieferverträge. Abweichende Bedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen des Käufers, gelten als abgelehnt, soweit
sie nicht ausdrücklich schriftlich von der Firma H E Z anerkannt
werden. Bereits jetzt wird der Anwendung und der Einbeziehung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers widersprochen.
Abweichend von § 29 ADSp ist die Firma H E Z nur verpflichtet,
wenn der Auftraggeber es ausdrücklich verlangt, die Schäden,
die dem Auftraggeber durch die Firma H E Z bei den Ausführungen
des Auftrags erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl
auf Kosten des Auftraggebers soweit wie möglich zu versichern.
Nur für den Fall, dass ein Auftraggeber der Firma H E Z schriftlich
und ausdrücklich mitteilt, dass eine Versicherung gemäß
§ 29 ff. ADSp abzuschließen ist, erfolgt so weit als
möglich der Abschluss einer entsprechenden Versicherung durch
die Firma H E Z gemäß dieser Vorschriften.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote der Firma H E Z erfolgen stets freibleibend und sind damit
nicht bindend. Die der Firma H E Z erteilten Aufträge und gemachten
Angebote bedürfen zum rechtsgültigen Vertragsschluss der
schriftlichen Bestätigung durch die Firma H E Z . Bei der Lieferung
von Massengütern erfolgt die Preis- und Mengenberechnung nach
der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten
der Firma H E Z , handelsüblichen und / oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren,
insbesondere nach dem Umsatzsteuergesetz.
3. Preise
Die Preise der Firma H E Z enthalten eine Lieferung frei Haus, im
Silo eingeblasen. Als zugrunde zu legende Einblaszeit gilt maximal
eine Stunde. Die darüberhinausgehenden Zeiten sind gesondert
vom Käufer zu entgelten. Sollten sich in einem Zeitraum von
vier Monaten zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung Kostensteigerungen
ergeben, so ist die Firma H E Z berechtigt, die Preise um die eingetretenen
Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Kostensteigerungen
sind insbesondere Steigerungen von Lohn- und Materialkosten, Änderungen
von Steuern, Zöllen, sonstigen Lasten und Aufwendungen.
4. Lieferungen
Alle Sendungen (auch Rücksendungen) im Rahmen von Handelsgeschäften
erfolgen auf Rechnung und Gefahr der Firma H E Z .
Die Firma H E Z ist zu Teillieferungen berechtigt. Die volle Ausnutzung
des Ladegewichts beziehungsweise der Ladefähigkeit des jeweiligen
Transportmittels behält sich die Firma H E Z vor.
Der Lieferungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass
der Lieferort mit den Fahrzeugen der Firma H E Z zu erreichen ist.
Zufahrtswege müssen für einen Transport durch LKW mit
einem maximalen Gesamtgewicht von 40 to zugelassen und geeignet
sein. Die Lieferung darf mit befreiender Wirkung an jede anwesende
Person aus dem Geschäftsbetrieb des Empfängers erfolgen.
Sofern nicht seitens der Firma H E Z eine ausdrücklich genaue
Lieferzeit schriftlich mitgeteilt wird, handelt es sich bei sämtlichen
Lieferangaben der Firma H E Z um Circa-Angaben, die nicht verbindlich
sind. Sämtliche Lieferangaben erfolgen unter dem Vorbehalt,
dass die Firma H E Z selbst fristgerecht beliefert wird.
Sollte die Firma H E Z eine Lieferung aufgrund von höherer
Gewalt, Naturkatastrophen, Kriegsereignissen oder unverschuldeter
Betriebsstörungen sowohl im eigenem Betrieb als auch in Drittbetrieben
nicht möglich sein, so verlängert sich die Lieferungsfrist,
soweit eine Lieferzeit fest vereinbart wurde, um die Dauer der Verhinderung.
Die Firma H E Z behält sich vor, Liefermengen abweichend vom
erteilten Auftrag um 15 % zu überschreiten oder zu unterschreiten.
Im Falle einer entsprechenden Fehlmenge erfolgt eine entsprechende
Abrechnung durch die Firma H E Z . Bei einer Überschreitung
von 15 % der Liefermengen ist der Empfänger zu einer Abnahme
verpflichtet. Weiter ist der Empfänger zur Bezahlung dieser
Überschreitung verpflichtet.
Bei der Annahme von Kleinaufträgen ist die Firma H E Z berechtigt,
eine Mindestkostenpauschale in Rechnung zu stellen. Dem Käufer
ist das Recht unbenommen, geringere Kosten der Firma H E Z nachzuweisen.
5. Sicherungen
Die von der Firma H E Z gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Käufer einschließlich aller Nebenforderungen
und bis zur Einlösung der dafür vorgesehenen Wechsel und
Schecks das Eigentum der Firma H E Z . Zahlungen werden auf die
ältesten Forderungen der Firma H E Z angerechnet.
Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt belieferten
Waren, im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes,
zu verarbeiten und zu veräußern, bzw. zur Erbringung
einer Lieferung und Leistung zu verbrauchen. Im Falle der Veräußerung
oder des Verbrauches zur Erbringung einer Lieferung und Leistung
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind sich die Vertragsparteien
darüber einig, dass der Käufer bereits im Voraus seine
Entgeltforderungen aus der Weiterveräußerung oder der
Erbringung der Lieferung und Leistung gegenüber den Endabnehmern
an die Firma H E Z abtritt. Soweit vom Käufer die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren verarbeitet werden, sind sich die Vertragsparteien
darüber einig, dass die Verarbeitung für die Firma H E
Z erfolgt. In diesem Falle erwirbt das HEZ Eigentum an der neu hergestellten
Sache gemäß § 950 BGB.
Im Falle der Verarbeitung wird die Firma H E Z Eigentümerin
entsprechend des Anteils ihrer gelieferten Waren an der neu hergestellten
Sache.
Im Falle der Veräußerung der hergestellten Sache sind
sich die Vertragsparteien einig, dass Entgeltforderungen des Käufers
gegenüber den Endabnehmern für Lieferung und Verkauf der
neu hergestellten Sache in Höhe des Wertes der gelieferten
Sache im Voraus an die Firma H E Z abgetreten wird. Der Käufer
ist nicht berechtigt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, die
Vorbehaltsware oder die aus dieser neu hergestellten Sachen zur
Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Werden die
unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder neu hergestellten
Sachen beim Käufer durch Dritte gepfändet oder beschlagnahmt,
so hat der Käufer die Firma H E Z sofort schriftlich zu benachrichtigen.
Mit Vertragsabschluss tritt der Lieferungsempfänger seine Entgeltforderungen
im Voraus ab, die Firma H E Z nimmt diese Abtretung an.
Im Falle der Weiterveräußerung
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder Weiterveräußerung
der aus den von der Firma H E Z gelieferten Waren neu hergestellten
Sachen ist der Käufer auf Verlangen der Firma H E Z verpflichtet,
seine Entgeltforderungen gegen Endabnehmer einzeln nachzuweisen
und den Endabnehmern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der
Aufforderung verbunden, an die Firma H E Z zu zahlen. Die Firma
H E Z ist ebenfalls berechtigt, den Endabnehmern die erfolgte Abtretung
zwischen ihr und dem Käufer mitzuteilen und die Entgeltforderungen
im eigenen Namen einzuziehen. Übersteigen die im Voraus abgetretenen
Forderungen 20 % des gesicherten Anspruchs, so gibt die Firma H
E Z in dieser Höhe ihre Sicherheiten frei, wenn der Käufer
zur Freigabe auffordert.
6.
Zahlungen
Die Rechnungen der Firma H E Z sind zahlbar, soweit zwischen den
Vertragsparteien keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde,
innerhalb von 10 Tagen, ausgehend vom Rechnungsdatum.
Soweit die Firma H E Z Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechen
entgegennimmt, so erfolgt die Annahme nur erfüllenshalber.
Die Firma H E Z ist allerdings nicht zur Annahme von Wechseln verpflichtet.
Bei einem Zahlungsverzug des Käufers ist die Firma H E Z berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten bei Privatkunden und
8% Punkten bei Geschäftskunden über dem zum Zeitpunkt
des Eintritts des Verzuges geltenden jeweiligen Basiszins der EUZB
zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen,
es sei denn, die Gegenforderung ist von der Firma H E Z anerkannt,
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Erfüllungswährung der Zahlungen an die Firma H E Z ist
der EURO.
7. Gewährleistungsbestimmungen
Der Käufer hat die von der Firma H E Z gelieferte Ware unverzüglich
bei der Anlieferung zu untersuchen. Der Käufer hat alle offensichtlichen
Mängel, Fehlmengen von mehr als 15 %, Über- oder Unterschreitung
oder Falschlieferungen binnen von 8 Tagen nach Empfang der Ware
schriftlich bei der Firma H E Z anzuzeigen. Verdeckte Mängel
hat der Käufer unverzüglich nach Ihrer Entdeckung, spätestens
aber vor Ablauf von sechs Monaten seit der Anlieferung, schriftlich
gegenüber der Firma H E Z geltend zu machen. Kommt der Käufer
den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, so gilt die Ware als
genehmigt.
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter
Ware im Sinne des § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
wird die Firma H E Z unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche
auf ihre Kosten eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung vornehmen.
Hierbei steht der Firma H E Z ein Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung
oder Nachbesserung zu. Schlagen zwei Versuche der Ersatzlieferung
oder Nachbesserung durch die Firma H E Z fehl, so kann der Käufer
nach seiner Wahl Minderung oder Wandelung des Vertrages verlangen.
Schadensansprüche des Käufers nach §§ 463, 480
Abs. 2 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, es wurden von der Firma
H E Z Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB bei der zu
liefernden Ware zugesichert.
Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich als solche
vereinbart sein. Eigenschaften von Proben und Mustern gelten nicht
als zugesichert. § 494 BGB ist ausgeschlossen.
Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter
Eigenschaften sind sämtliche Schadensersatzansprüche des
Käufers (z.B. aus Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden
bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistungen, positiven Vertragsverletzung,
unerlaubten Handlungen) sowohl gegenüber der Firma H E Z als
auch gegenüber deren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten
und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es
sei denn, die Schadensersatzansprüche beruhen auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Firma H E Z oder der genannten Personen.
Soweit die Firma H E Z zum Schadensersatz verpflichtet ist, ist
der Schaden durch den Käufer nachzuweisen.
8. Rücktritt
Werden der Firma H E Z nach Vertragsabschluss Umstände bekannt,
die die Kreditfähigkeit / -würdigkeit des Käufers
betreffen und herabmindern, so ist die Firma H E Z zur Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Der Käufer ist nach der Rücktrittserklärung
der Firma H E Z verpflichtet, unverzüglich nach Aufforderung
die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren herauszugeben. Im
Falle der Verarbeitung ist der Käufer ebenfalls verpflichtet,
die neu hergestellte Sache nach Aufforderung durch die Firma H E
Z an diese herauszugeben.
Im Falle des Rücktritts ist die Firma H E Z berechtigt, 10
% des vereinbarten Preises für die Lieferung als Aufwendungsersatz
zu verlangen. Es steht dem Käufer frei, niedrigere Aufwendungen
seitens der Firma H E Z nachzuweisen.
Die Firma H E Z ist weiter zum Rücktritt berechtigt, wenn sie
zur Abwicklung des Vertrages ein Deckungsgeschäft abgeschlossen
hat, aber vom Lieferanten nicht fristgerecht beliefert wird. In
diesem Falle erklärt die Firma H E Z den Rücktritt unverzüglich,
sofern sie von ihrem Rücktrittsrecht gegenüber dem Käufer
Gebrauch machen will. Sollte der Firma H E Z aufgrund der unter
4. genannten unverschuldeten Leistungsverzögerungen eine Lieferung
nicht möglich sein, so ist die Firma H E Z ebenfalls zum Rücktritt
berechtigt.
9. Annahmeverzug
Nimmt der Käufer die von der Firma H E Z gelieferten Waren
nicht an, so hat die Firma H E Z während des Annahmeverzuges
des Käufers nur Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten.
Bei Gattungsschulden geht mit Annahmeverzug die Leistungsgefahr
auf den Käufer über.
10. Pfändungen
Der Käufer hat Pfändungen und Zwangsvollstreckungen Dritter,
bezogen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder aus
diesen neu hergestellten Sachen, unverzüglich der Firma H E
Z mitzuteilen. Der Käufer ist verpflichtet, Gläubiger
auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum der Firma H E Z hinzuweisen.
11. Änderungen
Werden die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch
schriftliche Vereinbarungen von der Firma H E Z teilweise abgeändert,
so bleiben die übrigen Bedingungen gültig. Sollte eine
der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen
sowie der Gerichtsstand ist Olsberg.
Für jegliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht
der Bundesrepublik Deutschland maßgebend und anzuwenden